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Inhalt

Informationen

Datum
18. Mai 2025

Kantonale Vorlagen

1. Vorlage

Beschreibung

Was will die Änderung des Hundegesetzes?

Die Änderung des Hundegesetzes beinhaltet folgende drei Punkte:

◆ Die Aufwendungen des Kantons im Zusammenhang mit Hunden werden verursachergerecht über eine von Hundehalterinnen und Hundehaltern zu bezahlende kantonale Hundesteuer finanziert.

◆ Halterinnen und Halter von Assistenzhunden, die als Hilfsmittel von der Invalidenversicherung anerkannt sind, werden von der Bezahlung einer Hundesteuer befreit.

◆ Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung zum Halten von potenziell gefährlichen Hunderassen sowie deren Kreuzungen (sog. Listenhunde) werden angepasst, um Klarheit zu schaffen und Härtefälle zu vermeiden.

 

Die Mehrheit im Kantonsrat sowie der Regierungsrat empfehlen die Änderung des Hundegesetzes mit folgenden Argumenten zur Annahme:

◆ Die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit Hunden betrifft alle Hundehalterinnen und Hundehalter. Mit der Erhebung einer kantonalen Hundesteuer bei den Hundehalterinnen und Hundehaltern sollen deshalb die Aufwendungen des Veterinärdienstes im Zusammenhang mit Hunden verursachergerecht den Hundehalterinnen und Hundehaltern auferlegt werden.

◆ Halterinnen und Halter von Assistenzhunden, die als Hilfsmittel von der Invalidenversicherung anerkannt sind, werden genauso wie bisher bereits die Halterinnen und Halter von Blindenführhunden von der Bezahlung einer Hundesteuer befreit. Dies entspricht den Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes.

◆ Alle Listenhunde und deren Kreuzungen, die sich unauffällig verhalten, müssen grundsätzlich bewilligt werden können. Um weitere Härtefälle zu vermeiden, muss das Hundegesetz angepasst werden.

◆ Ausserkantonal erteilte Haltebewilligungen sollen bei einem Zuzug in den Kanton Solothurn anerkannt werden. Dies schafft für die Hundehalterinnen und Hundehalter Rechtssicherheit, verhindert eine Doppelspurigkeit und spart Ressourcen.

◆ Die Hundesteuer ist zweckgebunden und mit 35 Franken sozialverträglich.

 

Die Minderheit im Kantonsrat empfiehlt die Änderung des Hundegesetzes aus folgenden Gründen zur Ablehnung:

◆ Sich korrekt verhaltende Hundehalterinnen und Hundehalter bzw. deren Hunde verursachen keine Mehrkosten. Mit einer kantonalen Hundesteuer müssen jedoch alle Hundehalterinnen und Hundehalter gleichermassen für die geltend gemachten Aufwendungen des Veterinärdienstes aufkommen.

◆ Der Kanton führt viele Hunderassen als bewilligungspflichtige Listenhunde auf, wodurch dem Veterinärdienst automatisch mehr Aufwand entsteht. Die Überwälzung dieser Kosten auf alle Hundehalterinnen und Hundehalter ist abzulehnen.

◆ Durch die Hundehaltung verursachte Aufwendungen, die dem Tierschutz, der Tiergesundheit und der öffentlichen Sicherheit dienen, sollen aus dem allgemeinen Staatshaushalt und nicht ausschliesslich von den Hundehalterinnen und Hundehaltern getragen werden.

◆ Mit der kantonalen Hundesteuer soll eine Gruppe, nämlich die Hundehalterinnen und Hundehalter, allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, belastet werden, um allgemeine staatliche Vollzugsaufgaben zu finanzieren.

◆ Die Hundesteuer nimmt auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen keine Rücksicht.

 

Der Kantonsrat hat der Vorlage am 13. November 2024 mit einem Stimmenverhältnis von 59 JA zu 27 NEIN bei 3 Enthaltungen zugestimmt.

Da die Zweidrittelmehrheit von 60 Ja-Stimmen nicht erreicht wurde, unterliegt die Änderung des Hundegesetzes dem obligatorischen Referendum.

 

Kantonsrat und Regierungsrat empfehlen Ihnen: Ja zur Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz)

Formulierung
Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz)
Ebene
Kanton
Art
-
Name
AbstimmungsInfo_Mai2025_def (PDF, 181.74 kB) Download 0 AbstimmungsInfo_Mai2025_def